BFH - Beschluß vom 27.07.1994
I R 23/93; I R 58/93; I R 103/93
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 Satz 1; KStG § 8 Abs. 1, 2, § 30 Abs. 2 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BStBl II 1995, 27
GmbHR 1994, 889
NJW 1995, 480

BFH - Beschluß vom 27.07.1994 (I R 23/93; I R 58/93; I R 103/93) - DRsp Nr. 1995/1053

BFH, Beschluß vom 27.07.1994 - Aktenzeichen I R 23/93; I R 58/93; I R 103/93

DRsp Nr. 1995/1053

»Der I. Senat legt dem Großen Senat gemäß § 11 Abs. 4 FGO folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vor: l. Führt der Verzicht eines Gesellschafters auf seine nicht mehr werthaltige Forderung gegenüber seiner Kapitalgesellschaft bei letzterer zu einer Einlage in Höhe des Nominalwertes der Verbindlichkeit oder in Höhe des Teilwertes der Forderung? 2. Ist eine Einlage bei der Kapitalgesellschaft auch dann anzunehmen, wenn der Forderungsverzicht im Sinne der ersten Vorlagefrage von einer dem Gesellschafter nahestehenden Person ausgesprochen wird (Drittaufwand)? 3. Löst der Verzicht des Gesellschafters auf eine Forderung gegenüber seiner Kapitalgesellschaft bei ihm stets den Zufluß des erlassenen Forderungsbetrages nach Art des § 11 EStG aus oder tritt diese Rechtsfolge nur bei bestimmten Formen eines Forderungsverzichtes (z.B. Erlaßvertrag i.S. des § 397 BGB) ein?«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 Satz 1; KStG § 8 Abs. 1, 2, § 30 Abs. 2 Nr. 4 ;

Gründe:

I. Der Anrufung des Großen Senates liegen folgende Sachverhalte zugrunde:

1. Revisionsverfahren I R 23/93