Gründe:
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte bei der Festsetzung der Gewerbesteuermeßbeträge 1984 und 1985 (Streitjahre) Fehlbeträge der Vorjahre nach § 10a des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) insoweit nicht, als die Fehlbeträge auf ausgeschiedene Gesellschafter der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), der R-KG, entfielen. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung führte die Vorinstanz wörtlich aus:
"Der erkennende Senat folgt der Rechtsprechung des BFH. Danach entfällt der Verlustabzug nach § 10a GewStG beim Ausscheiden von Gesellschaftern einer Personengesellschaft soweit der Fehlbetrag anteilig auf die ausgeschiedenen Gesellschafter entfällt. Zur Begründung wird auf den Beschluß des Großen Senats vom 3.5.1993 GrS 3/92 verwiesen, der im BStBl II 1993, 616 - 628 veröffentlicht worden ist. Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung ... kam nicht in Betracht, weil die streitige Rechtsfrage nicht mehr klärungsbedürftig ist (vgl. BFH-Beschluß vom 12.6.1996 IV B 133/95, BStBl II 1997, 82 ff.)."