BFH - Beschluß vom 27.07.1998
X B 13/98
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 70

BFH - Beschluß vom 27.07.1998 (X B 13/98) - DRsp Nr. 1998/19078

BFH, Beschluß vom 27.07.1998 - Aktenzeichen X B 13/98

DRsp Nr. 1998/19078

Gründe:

I. Der Prozeßbevollmächtigte hat im Namen der Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Beschwerdeführerin) in deren Einkommensteuersache 1994, jeweils --wie in zahlreichen anderen Fällen auch-- formularmäßig und mit formelhaften Kurzbegründungen Einspruch eingelegt und Klage erhoben, ohne eine Vollmacht vorzulegen.

Die Vollmacht, die der Prozeßbevollmächtigte dann auf entsprechende Aufforderung beim Finanzgericht (FG) einreichte, ist --wie ebenfalls in massenhaft bekanntgewordenen anderen Fällen auch-- undatiert und offenbar erst nachträglich, vom Prozeßbevollmächtigten selbst bzw. in seinem Büro, teils durch Stempel, teils handschriftlich mit einer Bezeichnung des Gegenstand des Mandats ("Einkommensteuer, Lohnsteuer-Jahresausgleich, Solidaritätszuschlag 1986 bis 1997") versehen worden.

Nach Übertragung der Sache auf den Einzelrichter, den Berichterstatter, wandte sich dieser mit Schreiben vom 25. August 1997 an die Beschwerdeführerin persönlich mit der Begründung, es drängten sich im Hinblick auf die vom Prozeßbevollmächtigten in einer Vielzahl von Fällen erhobenen Klagen Zweifel daran auf, ob die Klage mit Einverständnis der Beschwerdeführerin erhoben worden sei. Wörtlich heißt es in diesem Zusammenhang weiter: