I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) waren Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die nach ihrer 1992 erfolgten Gründung drei Grundstücke an verschiedenen Stellen der Stadt X erwarb. Mit Vereinbarung vom 30. Juni 1995 setzten sich die Kläger dergestalt auseinander, dass jeder von ihnen eines der Grundstücke zu Alleineigentum erhielt und die Verbindlichkeiten, die zur Finanzierung des Grundstücks aufgenommen worden waren, übernahm. Bei Gründung der GbR waren die Kläger zu gleichen Teilen an ihr beteiligt. Danach hatten sie die Beteiligungsverhältnisse mehrfach geändert. Im Zeitpunkt der Auseinandersetzung waren die Kläger zu 1 und 3 zu je 27,5 v.H. und der Kläger zu 2 zu 45,5 v.H. an der GbR beteiligt.
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