BFH - Beschluß vom 27.07.2001
II B 9/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 8

BFH - Beschluß vom 27.07.2001 (II B 9/01) - DRsp Nr. 2001/15961

BFH, Beschluß vom 27.07.2001 - Aktenzeichen II B 9/01

DRsp Nr. 2001/15961

Gründe:

I. Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) beantragten beim Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) sowie dem Finanzgericht (FG) erfolglos die Aussetzung der Vollziehung eines im Änderungswege ergangenen Vermögensteuerbescheides auf den 1. Januar 1986 vom 3. Mai 2000 mit der Begründung, die nach § 169 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung (AO 1977) verlängerte Festsetzungsfrist sei mit Ablauf des Jahres 1999 abgelaufen. Demgegenüber beriefen sich das FA und das FG darauf, dass dem Bescheid der geänderte und infolge eines Einspruchs noch nicht bestandskräftige Bescheid vom 8. Dezember 1999 über eine höhere Vermögensteuer auf den 1. Januar 1986 vorausgegangen war. Der Bescheid war den Antragstellern zwar noch in 1999 zugegangen, ihnen aber unter Außerachtlassung einer dem FA vorliegenden Zustellungsvollmacht für den jetzigen Prozessbevollmächtigten zugesandt worden. Erst Anfang Januar 2000 hatten sie ihn an den Bevollmächtigten weitergegeben. Die Zustellungsvollmacht war dem Bevollmächtigten im Zusammenhang mit einer Selbstanzeige über zu den Stichtagen 1. Januar 1992 bis 1996 verschwiegenes Vermögen erteilt worden. Diese Anzeige hatte das FA veranlasst, durch den Bescheid vom 8. Dezember 1999 Vermögensteuer auf den 1. Januar 1986 festzusetzen.