BFH - Beschluß vom 27.07.2001 (XI B 20/00) - DRsp Nr. 2001/13478
BFH, Beschluß vom 27.07.2001 - Aktenzeichen XI B 20/00
DRsp Nr. 2001/13478
Gründe:
1. Die Zulässigkeit der Beschwerde bestimmt sich gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung (FGO) und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung vor dem 1. Januar 2001 verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt wurde; danach ist insoweit das bisherige Recht anzuwenden.
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