1. Die Zulässigkeit der Beschwerde bestimmt sich gemäß Art.
2. Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) a.F. ist die Revision nur zuzulassen, wenn bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel, der einen Verstoß gegen das Gerichtsverfahrensrecht enthält, die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Die Bezeichnung eines Verfahrensmangels verlangt eine genaue Angabe der Tatsachen, die den gerügten Mangel ergeben, unter gleichzeitigem schlüssigen Vortrag, inwiefern das angegriffene Urteil ohne diesen Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. September 1986 II B 87/86, BFH/NV 1988, 235). Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat nicht dargelegt, dass die Entscheidung auf der Verbindung der Verfahren zur Einkommensteuer und Umsatzsteuer beruhen kann.
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