BFH - Beschluß vom 27.07.2001
XI R 69/00

BFH - Beschluß vom 27.07.2001 (XI R 69/00) - DRsp Nr. 2001/15851

BFH, Beschluß vom 27.07.2001 - Aktenzeichen XI R 69/00

DRsp Nr. 2001/15851

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt eine Imbissstube. Nach einer im Jahr 1996 durchgeführten Außenprüfung für die Jahre 1990 bis 1994 erfolgten erhebliche Zuschätzungen, weil die Klägerin keine Einnahmeaufzeichnungen vorlegen konnte. Der Berater der Klägerin hatte die Einnahmen durch Hochrechnung auf den Wareneinkauf ermittelt. Wegen der aufgrund dieser Betriebsprüfung erlassenen Bescheide sind Klagen anhängig.

Unter dem 7. September 1999 erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) für den Betrieb der Klägerin eine weitere Prüfungsanordnung für den Zeitraum 1995 bis 1997. Zur Begründung verwies das FA auf § 193 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977). Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) genüge der Hinweis auf die Rechtsgrundlage. Eine Ausnahme könne gegeben sein, wenn Anhaltspunkte für eine willkürliche Prüfungshandlung vorlägen. Das sei nicht der Fall; die Klägerin habe selbst eingeräumt, dass 1995 und teilweise 1996 dieselben Buchführungsmängel vorlägen wie in den Vorjahren. Auch seien keine Anhaltspunkte für Ermessensfehler des FA ersichtlich.

Mit der Revision macht die Klägerin geltend: