BFH - Beschluss vom 27.07.2004
IV B 191/02
Vorinstanzen:
FG München, vom 21.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 5137/99

BFH - Beschluss vom 27.07.2004 (IV B 191/02) - DRsp Nr. 2004/16958

BFH, Beschluss vom 27.07.2004 - Aktenzeichen IV B 191/02

DRsp Nr. 2004/16958

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und war daher zu verwerfen.

1. Der mit der Beschwerde gerügte Verfahrensfehler nach § 96 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Weise dargelegt worden.

Ein Verfahrensfehler nach § 96 FGO ist dann zu bejahen, wenn das Finanzgericht (FG) als Tatsacheninstanz seiner Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt. Wird ein derartiger Verstoß gerügt, bedarf es der genauen Bezeichnung der Aktenteile, die das FG nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt hat (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 120 Rz. 72).

Daran fehlt es vorliegend. Der Kläger und Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass das FG sein bisheriges Vorbringen übergangen oder nicht berücksichtigt hat. Vielmehr wird mit der Beschwerde unter umfänglichen Beweisantritten der zu beurteilende Sachverhalt erneut dargelegt und unter Zugrundelegung dieses teilweise ergänzenden, aber auch teilweise neuen --dem erstinstanzlichen Vorbringen widersprechenden-- Sachverhaltes die materiell-rechtliche Fehlerhaftigkeit der Vorentscheidung gerügt.