Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
Der Kläger wendet sich --ohne sich überhaupt auf einen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO zu berufen-- mit seiner Beschwerde gegen die inhaltliche Richtigkeit des Urteils des Finanzgerichts (FG). Mit den in der Darstellung der eigenen Wertung und Rechtsansicht liegenden Einwendungen gegen die sachliche Richtigkeit des FG-Urteils und damit der Rüge der fehlerhaften Tatsachenwürdigung und unzutreffenden Rechtsanwendung durch das FG kann die Zulassung der Revision aber nicht erreicht werden (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. August 2006 IX B 184/05, BFH/NV 2007, 70, m.w.N.).
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