BFH - Beschluss vom 27.07.2007
III B 29/06
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 22.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 V 2587/05

BFH - Beschluss vom 27.07.2007 (III B 29/06) - DRsp Nr. 2007/17558

BFH, Beschluss vom 27.07.2007 - Aktenzeichen III B 29/06

DRsp Nr. 2007/17558

Gründe:

I. Streitig ist, ob gewerblicher Grundstückshandel vorliegt. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) hat bezüglich der nach einer Betriebsprüfung geänderten Gewerbesteuermessbescheide 1997 bis 1999 sowie der geänderten Feststellungsbescheide über die vortragsfähigen Gewerbeverluste auf den 31. Dezember 1997, 31. Dezember 1998 und 31. Dezember 1999 nach Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung durch den Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) beim Finanzgericht (FG) Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestellt. Mit Beschluss vom 22. November 2005 lehnte das FG den Aussetzungsantrag ab; die Beschwerde ließ das FG nicht zu.

Gegen den Beschluss vom 22. November 2005 legte der Antragsteller "Beschwerde gegen das Urteil 2 V 2587/05 mit dem Antrag die Revision zuzulassen" ein.

II. Der Senat legt die Beschwerde dahin aus, dass der Kläger sich gegen die Nichtzulassung der Beschwerde durch das FG wendet.

Die Beschwerde ist unstatthaft und daher durch Beschluss (§ 132 FGO) als unzulässig zu verwerfen.