BFH - Beschluß vom 27.08.1998
III B 41/98
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 156

BFH - Beschluß vom 27.08.1998 (III B 41/98) - DRsp Nr. 1999/508

BFH, Beschluß vom 27.08.1998 - Aktenzeichen III B 41/98

DRsp Nr. 1999/508

Gründe:

Streitig ist, ob ein Dritter zu einem von den Klägern angestrengten Klageverfahren gemäß § 174 Abs. 5 der Abgabenordnung (AO 1977) beizuladen ist.

Die Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger betreibt eine .... Nach Aktenlage ist er im wesentlichen für die D-GmbH (GmbH) tätig. Aufgrund einer Kontrollmitteilung des FA A wurde bekannt, daß der Kläger im Streitjahr (1987) von der GmbH insgesamt Zahlungen in Höhe von ... DM erhalten haben sollte. Anläßlich einer Außenprüfung, die auch das Streitjahr umfaßte, stellte die Prüferin fest, daß hiervon ein Betrag in Höhe von ... DM von den Klägern nicht versteuert worden war. Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) erhöhte daraufhin die Erlöse und den Gewinn aus Gewerbebetrieb entsprechend und änderte den Einkommensteuerbescheid, den Gewerbesteuermeßbescheid sowie den Umsatzsteuerbescheid für das Streitjahr. Während des sich anschließenden Einspruchsverfahrens konnten aufgrund von Bankauszügen Zahlungseingänge bei dem Kläger in Höhe von insgesamt ... DM geklärt werden. Ob der Kläger darüber hinaus noch weitere Teilbeträge von der GmbH in bar erhalten hatte, blieb ungewiß.