BFH - Beschluß vom 27.08.1998
IV B 20/96

BFH - Beschluß vom 27.08.1998 (IV B 20/96) - DRsp Nr. 1999/898

BFH, Beschluß vom 27.08.1998 - Aktenzeichen IV B 20/96

DRsp Nr. 1999/898

Gründe:

Von der Wiedergabe des Sachverhalts wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) abgesehen.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die geltend gemachte Divergenz zum Senatsurteil vom 10. November 1988 IV R 63/86 (BFHE 155, 109, BStBl II 1989, 198) ist nicht in zulässiger Weise dargetan. Es fehlt an der Gegenüberstellung zweier voneinander abweichender Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil und dem als Divergenzentscheidung angesehenen Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- (vgl. Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, § 115 Rdnr. 63).

Die Beschwerdebegründung enthält zwar einen Rechtssatz aus dem Senatsurteil in BFHE 155, 109, BStBl II 1989, 198, sie enthält jedoch keinen vom Finanzgericht (FG) aufgestellten abstrakten Rechtssatz, der dem widerspräche. Das FG hat nicht in Frage gestellt, daß der Steuerpflichtige auch in anderer Weise als durch einen Hochschulabschluß nachweisen kann, daß er über autodidaktisch erworbene Kenntnisse verfügt, die denen eines Ingenieurs entsprechen. Das FG hat diesen Nachweis lediglich nicht als erbracht angesehen. Die Frage, ob das Gericht ohne Hilfe eines Sachverständigen zu dieser Folgerung gelangen durfte, könnte allenfalls im Rahmen der Rüge eines Verfahrensfehlers aufgeworfen werden (s. unten unter 3.).