BFH - Beschluß vom 27.08.1998
VI B 236/97
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 177

BFH - Beschluß vom 27.08.1998 (VI B 236/97) - DRsp Nr. 1999/490

BFH, Beschluß vom 27.08.1998 - Aktenzeichen VI B 236/97

DRsp Nr. 1999/490

Gründe:

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin), eine türkische Staatsangehörige, erhält Kindergeld für ihre drei leiblichen Kinder. Sie hat die Zahlung von weiterem Kindergeld für das im August 1982 geborene Kind C beantragt, für das ihr Ehemann 1990 vor einem Familiengericht in der Türkei seine Vaterschaft anerkannt hat. Seit September 1996 ist C in den Haushalt der Antragstellerin und ihres Ehemannes aufgenommen.

Das Arbeitsamt -Familienkasse- (Beklagter) lehnte die Zahlung von Kindergeld für C ab, weil der Beschluß des türkischen Familiengerichts angesichts der außergewöhnlichen Umstände des Falles nicht den erforderlichen Nachweis erbringe, daß C das eigene Kind des Ehemannes sei. Es bleibe unbenommen, die Vaterschaft durch ein wissenschaftliches Gutachen nachzuweisen.

Gegen die Ablehnung des Kindergeldes hat die Antragstellerin Klage erhoben, die bei dem Finanzgericht (FG) noch anhängig ist. Für das Klageverfahren beantragte sie Prozeßkostenhilfe (PKH).