BFH - Beschluß vom 27.08.2001
VII B 344/00

BFH - Beschluß vom 27.08.2001 (VII B 344/00) - DRsp Nr. 2002/819

BFH, Beschluß vom 27.08.2001 - Aktenzeichen VII B 344/00

DRsp Nr. 2002/819

Gründe:

Die gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (BGBl I 2000, 1757) nach den Vorschriften der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der bis zum In-Kraft-Treten jenes Gesetzes geltenden Fassung (FGO a.F.) zu beurteilende Beschwerde ist unzulässig, weil in ihrer Begründung keiner der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 FGO a.F. in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. entsprechenden Weise dargelegt bzw. bezeichnet ist.

Die Beschwerde beruft sich zunächst auf den angeblichen "Revisionsgrund", dass das Urteil des Finanzgerichts (FG) gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO "verstoße". Sofern sie damit geltend machen will, die Revision sei nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO a.F. zuzulassen, weil das FG § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO nicht beachtet habe, indem es Vorbringen der Beteiligten oder den Inhalt der ihm vorliegenden Akten bei der Entscheidungsfindung unberücksichtigt gelassen habe, und weil sein Urteil auf diesem Verfahrensmangel beruhen könne, fehlt es indes an der Angabe von Tatsachen, aus denen sich ein solcher Verfahrensmangel und die Möglichkeit seiner Entscheidungserheblichkeit ergeben kann. Denn die Ausführungen der Beschwerdeschrift erschöpfen sich insofern in Angriffen gegen die Beweiswürdigung des FG.