BFH - Beschluß vom 27.08.2001
VII B 4/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 76

BFH - Beschluß vom 27.08.2001 (VII B 4/01) - DRsp Nr. 2001/15951

BFH, Beschluß vom 27.08.2001 - Aktenzeichen VII B 4/01

DRsp Nr. 2001/15951

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat sich bei dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzministerium --FinMin--) 1998 der Steuerberaterprüfung unterzogen. Seine Leistungen im schriftlichen Teil der Prüfung wurden zunächst mit der Gesamtnote 4,16 bewertet; aufgrund vom Kläger hiergegen erhobener Einwendungen hat der Prüfungsausschuss jedoch im Verlauf des Klageverfahrens die Bewertung überprüft und die Gesamtnote auf 4,0 angehoben. Im mündlichen Teil der Prüfung wurden die Leistungen des Klägers fünfmal mit der Note 4,0, einmal mit der Note 5,0 und im letzten, vom Vorsitzenden der Prüfungskommission, Ministerialrat S, abgenommenen Teil der mündlichen Prüfung mit 5,5 bewertet. Daraus ergab sich auf der Grundlage der ursprünglichen Bewertung der schriftlichen Leistungen die Gesamtnote 4,25 und ergibt sich jetzt die Gesamtnote 4,17, so dass die Prüfung nicht bestanden ist.