BFH - Beschluss vom 27.08.2002
IX B 95/02

BFH - Beschluss vom 27.08.2002 (IX B 95/02) - DRsp Nr. 2002/17349

BFH, Beschluss vom 27.08.2002 - Aktenzeichen IX B 95/02

DRsp Nr. 2002/17349

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unzulässig. Sie ist nicht gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hinreichend begründet worden.

Danach müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO in der Begründung der Beschwerde dargelegt werden. Hieran fehlt es im Streitfall. Der Kläger hat die von ihm als Zulassungsgrund geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht hinreichend bezeichnet. Er hat zwar die Frage herausgehoben, ob sich ein Finanzamt auf den Vorbehalt der Nachprüfung berufen könne, wenn ein Steuerpflichtiger in einem Begleitschreiben zu seiner Steuererklärung diese im Einzelnen erläutert und hierbei auf einen nach seiner Auffassung problematischen Punkt hingewiesen habe. Er hat aber keine Ausführungen dazu gemacht, aus welchen Gründen im Einzelnen die Klärung der Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liege (vgl. zu den Anforderungen an die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 32, m.w.N.).