BFH - Beschluss vom 27.08.2007
IV B 25/07
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 08.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 299/06

BFH - Beschluss vom 27.08.2007 (IV B 25/07) - DRsp Nr. 2007/21623

BFH, Beschluss vom 27.08.2007 - Aktenzeichen IV B 25/07

DRsp Nr. 2007/21623

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger erzielt Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und ermittelt seinen Gewinn durch Bestandsvergleich. Die Klägerin ist Hausfrau.

In der Gemeinde der Kläger wurde ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt. Grundstücke, bei denen später eine besondere Verwertbarkeit eintreten konnte, wurden dabei in Block I zusammengefasst. Davon betroffen war auch ein Grundstück des Klägers. Mit Vertrag vom 18. Mai 1983/10. Mai 1987 hatte der Kläger auf die Zuteilung seines Anspruchs im Block I gegen Zuteilung eines außerhalb gelegenen, neuen Grundstücks und Wertausgleich bei besonderer Verwertbarkeit des eingebrachten Grundstücks verzichtet.

Mit notariellem Schenkungsvertrag vom 21. Dezember 1994 hatte der Kläger das eingebrachte Grundstück auf die Klägerin übertragen. Diese trat damit in das Flurbereinigungsverfahren ein und verpflichtete sich ausdrücklich, das bis dahin durchgeführte Verfahren gegen sich gelten zu lassen. Eventuelle weitere Lasten waren von der Klägerin zu tragen, eventuelle Rückerstattungsansprüche für die geleisteten Beiträge trat der Kläger an diese ab. Ein Ausgleich sollte nicht stattfinden.