BFH - Beschluss vom 27.08.2008
I B 66/08
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 27.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 10311/06

BFH - Beschluss vom 27.08.2008 (I B 66/08) - DRsp Nr. 2008/19387

BFH, Beschluss vom 27.08.2008 - Aktenzeichen I B 66/08

DRsp Nr. 2008/19387

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Durch die Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass es für die Bemessung der angemessenen Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers keine festen Regeln gibt. Der angemessene Betrag ist vielmehr im Einzelfall durch Schätzung zu ermitteln. Dabei ist zu berücksichtigen, dass häufig nicht nur ein bestimmtes Gehalt als angemessen angesehen werden kann, sondern der Bereich des Angemessenen sich auf eine gewisse Bandbreite von Beträgen erstreckt. Unangemessen im Sinne einer verdeckten Gewinnausschüttung (§ 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes) sind dann nur diejenigen Bezüge, die den oberen Rand dieser Bandbreite übersteigen (Senatsurteil vom 27. Februar 2003 I R 46/01, BFHE 202, 241, BStBl II 2004, 132, m.w.N.).

Wo im konkreten Einzelfall die Grenze zwischen noch angemessenen und (schon) unangemessenen Gesamtbezügen zu ziehen ist, ist unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände im Wege der Schätzung zu ermitteln.