BFH - Beschluss vom 27.08.2008
I B 79/08
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 20.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 10311/06

BFH - Beschluss vom 27.08.2008 (I B 79/08) - DRsp Nr. 2008/19388

BFH, Beschluss vom 27.08.2008 - Aktenzeichen I B 79/08

DRsp Nr. 2008/19388

Gründe:

I. Die Beteiligten haben vor dem Finanzgericht (FG) darüber gestritten, ob das Gehalt des Gesellschafter-Geschäftsführers G in den Streitjahren 2001 bis 2004 angemessen oder zum Teil als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) i.S. von § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes zu beurteilen war. Das FG hat der Klage zum Teil stattgegeben. Im Tenor des Urteils heißt es hinsichtlich des Streitjahres 2004, die Steuerfestsetzungen seien unter Berücksichtigung einer vGA in Höhe von 19 540 EUR zu ändern. In der Urteilsbegründung ist das FG davon ausgegangen, dass G im Jahr 2004 eine als vGA zu beurteilende Umsatzprovision in Höhe von 30 000 EUR bezogen habe, ferner sei das Gehalt unangemessen gewesen. Insoweit liege eine vGA "in Höhe (weiterer) 19 540 EUR" vor. Durch den angefochtenen Beschluss hat das FG den Tenor hinsichtlich des Streitjahres 2004 dahingehend berichtigt, dass die Steuerfestsetzungen unter Berücksichtigung von vGA in Höhe von 49 540 EUR zu ändern seien. Zugleich lehnte es den Antrag der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ab, für das Streitjahr 2003 statt von vGA in Höhe von 70 100 EUR nur von vGA in Höhe von 61 676 EUR auszugehen.