BFH - Beschluß vom 27.09.2001
III B 95/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 69

BFH - Beschluß vom 27.09.2001 (III B 95/01) - DRsp Nr. 2001/15998

BFH, Beschluß vom 27.09.2001 - Aktenzeichen III B 95/01

DRsp Nr. 2001/15998

Gründe:

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) mit Urteil vom 9. Mai 2001, das dem Kläger bzw. seinem Prozessbevollmächtigten am 30. Mai 2001 durch Niederlegung zugestellt worden ist, abgewiesen. Die Revision ließ das FG nicht zu. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 2. Juli 2001 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenen Beschwerde, der keine Begründung beigefügt war. Die Begründung wurde dem BFH am 1. August 2001 (6.14 Uhr) per Telefax übermittelt. Mit Schreiben vom 17. August 2001, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 22. August 2001, wurde dieser darauf aufmerksam gemacht, dass die Frist nach § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) am 30. Juli 2001 abgelaufen sei. Zudem wurde er auf § 56 FGO hingewiesen. Der Prozessbevollmächtigte hat daraufhin mit dem am 5. September 2001 eingegangenen Schriftsatz mitgeteilt, seiner Ansicht nach sei die vorgenannte Frist eingehalten worden, da die Begründung per Telefax am 31. Juli 2001 übersandt worden sei und sämtliche Eingänge, die vor Öffnung (Beginn der normalen Geschäftszeit) einträfen, das Eingangsdatum des vorhergehenden Tages erhielten. Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der Kläger nicht gestellt.

Die Beschwerde ist unzulässig.