BFH - Beschluß vom 27.09.2001
X B 145/00
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 212

BFH - Beschluß vom 27.09.2001 (X B 145/00) - DRsp Nr. 2002/799

BFH, Beschluß vom 27.09.2001 - Aktenzeichen X B 145/00

DRsp Nr. 2002/799

Gründe:

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) übersandte die Entscheidung über den Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid für 1996 dem Prozessbevollmächtigten der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) --einem Wirtschaftsprüfer-- gegen Empfangsbekenntnis (Aufgabe zur Post am 13. Januar 2000). Der Prozessbevollmächtigte schickte das Empfangsbekenntnis nicht zurück. Am 16. Februar 2000 erhob er per Telefax im Namen der Kläger Klage gegen den Einkommensteuerbescheid für 1996 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung.

Nach Zustellung der Klage übersandte das FA dem Finanzgericht (FG) die Einkommensteuerakten und wies darauf hin, dass der Prozessbevollmächtigte bisher das Empfangsbekenntnis über den Erhalt der Einspruchsentscheidung noch nicht zurückgesandt habe.

Das FG lud den Prozessbevollmächtigten zur mündlichen Verhandlung am 29. August 2000. Mit einem weiteren Schreiben bat es ihn, das Empfangsbekenntnis über die Zustellung der Einspruchsentscheidung bis spätestens 28. August 2000 vorzulegen.

Nach der mündlichen Verhandlung, zu der niemand für die Kläger erschienen war, wies das FG die Klage als unzulässig ab. Es führte aus: