I. Mit Beschluss vom 28. November 2000 hat das Finanzgericht (FG) Anträge des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) von Anordnungen des Antragsgegners und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) zur Durchführung eine Außenprüfung unter Hinweis auf seine Entscheidung in der Hauptsache vom selben Tag abgelehnt. Die Beschwerde hat es nicht zugelassen.
Hiergegen hat der Antragsteller außerordentliche Beschwerde eingelegt. Er rügt das Fehlen einer Begründung im ablehnenden Beschluss. Darin liege ein besonders schwerer Verfahrensfehler.
Er beantragt, die Vollziehung der in den Schreiben des FA vom 4. November 1999, 24. November 1999, 1. Dezember 1999 und 3. März 2000 enthaltenen Anordnungen zur Vorlage der sich aus § 200 Abs. 1 der Abgabenordnung (
Das FA beantragt sinngemäß, die Beschwerde zu verwerfen.
II. Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Gemäß § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist gegen die Entscheidung über die AdV nach § 69 Abs. 3 FGO die Beschwerde nur zulässig, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Das FG hat die Beschwerde nicht zugelassen.
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