BFH - Beschluss vom 27.09.2006
III B 148/05
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 27.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 9394/04

BFH - Beschluss vom 27.09.2006 (III B 148/05) - DRsp Nr. 2006/27713

BFH, Beschluss vom 27.09.2006 - Aktenzeichen III B 148/05

DRsp Nr. 2006/27713

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war alleiniger Geschäftsführer einer GmbH. Die GmbH beantragte im Februar 2001 beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) u.a. für die Anschaffung einer Druckmaschine die Gewährung einer Investitionszulage für das Kalenderjahr 2000. Im März 2001 kündigte die Verkäuferin der Druckmaschine fristlos den Finanzkaufvertrag, weil die GmbH nicht die vereinbarten Raten bezahlte, und erwirkte eine einstweilige Verfügung, welche der GmbH verbot, die Maschine zu benutzen, und ihr aufgab, diese an den Gerichtsvollzieher zur Verwahrung herauszugeben. Im April 2001 setzte das FA die begehrte Investitionszulage fest. Nachdem am 1. Juni 2006 aufgrund des Antrags des Klägers vom 30. März 2001 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet worden war, änderte das FA den Investitionszulagenbescheid und setzte die Investitionszulage auf Null DM fest. Mit Bescheid vom 26. August 2002 nahm das FA den Kläger u.a. wegen der Rückzahlung der für die Druckmaschine gewährten Investitionszulage gemäß §§ 69, 34 der Abgabenordnung (AO 1977) in Haftung. Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb insoweit ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.