Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) und die behauptete Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) zu Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gerügt wurde. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Revision auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).
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