BFH - Beschluss vom 27.09.2006
X E 2/06

BFH - Beschluss vom 27.09.2006 (X E 2/06) - DRsp Nr. 2006/27313

BFH, Beschluss vom 27.09.2006 - Aktenzeichen X E 2/06

DRsp Nr. 2006/27313

Gründe:

I. Ein Rechtsstreit der Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin) gegen das Finanzamt ... vor dem Finanzgericht (FG) endete nach Erledigung der Hauptsache mit einer Kostenentscheidung nach § 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). In der Rechtsmittelbelehrung des Kostenbeschlusses vom 7. September 2005 wurde ausdrücklich auf seine Unanfechtbarkeit nach § 128 Abs. 4 FGO hingewiesen. Dennoch legte die Kostenschuldnerin gegen diesen Beschluss mit einem ausführlichen und an das FG gerichteten Schreiben vom 17. September 2005 Beschwerde ein. Das FG half der Beschwerde nicht ab. Es legte sie dem Bundesfinanzhof (BFH) gemäß § 130 Abs. 1 FGO vor. In der FG-Akte befindet sich die Verfügung vom 26. September 2005 des Berichterstatters über die Mitteilung dieses Vorgangs an die Kostenschuldnerin.