BFH - Beschluss vom 27.09.2007
I B 61/07
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 08.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 12675/05

BFH - Beschluss vom 27.09.2007 (I B 61/07) - DRsp Nr. 2007/21432

BFH, Beschluss vom 27.09.2007 - Aktenzeichen I B 61/07

DRsp Nr. 2007/21432

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob Einkünfte des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) aus einer Tätigkeit als ...schiedsrichter in die Bemessungsgrundlage der deutschen Einkommensteuer einbezogen werden dürfen. Das Finanzgericht (FG) hat dies in Übereinstimmung mit dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) angenommen und die gegen den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr (1997) gerichtete Klage abgewiesen. Die Revision gegen sein Urteil hat es nicht zugelassen.

Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger geltend, dass die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen sei.

Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Kläger hat die von ihm geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in der gebotenen Weise dargelegt.

1. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine solche ist gegeben, wenn im konkreten Einzelfall eine Rechtsfrage entscheidungserheblich ist, die im Interesse der Allgemeinheit der Klärung bedarf (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Februar 2006 I B 168/05, BFH/NV 2006, 1121; vom 11. Oktober 2006 IX B 68/06, BFH/NV 2007, 91).