BFH - Beschluss vom 27.09.2007
III S 25/06 (PKH)
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 09.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2092/01

BFH - Beschluss vom 27.09.2007 (III S 25/06 (PKH)) - DRsp Nr. 2007/21438

BFH, Beschluss vom 27.09.2007 - Aktenzeichen III S 25/06 (PKH)

DRsp Nr. 2007/21438

Gründe:

Der Antrag der Klägerin, Revisionsbeklagten und Antragstellerin (Antragstellerin), ihr für das Revisionsverfahren ..., in dem sie Revisionsbeklagte ist, Prozesskostenhilfe zu gewähren, ist begründet.

Gemäß § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist in einem höheren Rechtszug nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn --wie im Streitfall-- der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat.

Aus der von der Antragstellerin eingereichten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ergibt sich, dass sie nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Zwar hat die Antragstellerin diese Erklärung insoweit nicht vollständig ausgefüllt, als sie keine Angaben zu dem von ihr offenbar selbst genutzten Grundstück gemacht hat (vgl. § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Da sie aber ausweislich des Bescheides des Landkreises X vom ... März 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezieht, ist eine vollständige Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse ausnahmsweise entbehrlich (Senatsbeschluss vom 30. Juni 2005 III S 16/05 (PKH), BFH/NV 2005, 2020, m.w.N.).

Die Beiordnung der Rechtsanwältin beruht auf § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 121 Abs. 1 ZPO.