BFH - Beschluss vom 27.09.2007
XI B 194/06
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 87
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 13.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 399/03

BFH - Beschluss vom 27.09.2007 (XI B 194/06) - DRsp Nr. 2007/21183

BFH, Beschluss vom 27.09.2007 - Aktenzeichen XI B 194/06

DRsp Nr. 2007/21183

Gründe:

1. Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin zu 1. (Klägerin zu 1.) ist mangels Prozessführungsbefugnis unzulässig.

Die Klägerin zu 1. ist eine Sozietät, die nach der Realteilung des Betriebsvermögens vollbeendet ist. Mit der Vollbeendigung ist die Prozessführungsbefugnis der Klägerin zu 1. i.S. des § 48 Abs. 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erloschen. Die Klagebefugnis gegenüber den Gewinnfeststellungsbescheiden ist uneingeschränkt auf die bisherigen Gesellschafter, den Kläger und Beschwerdeführer zu 2. (Kläger zu 2.) und H übergegangen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. Dezember 1992 VIII R 57/90, BFHE 170, 320, BStBl II 1994, 607).

2. Die vom Kläger zu 2. eingelegte Beschwerde ist unbegründet.

a) Soweit die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) sowie zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung des BFH (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) begehrt wird, genügt die Beschwerde nicht den Begründungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Denn es fehlen konkrete Ausführungen zu den geltend gemachten Zulassungsgründen.