BFH - Beschluss vom 27.10.2004
XI B 121/04
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 21.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 118/03

BFH - Beschluss vom 27.10.2004 (XI B 121/04) - DRsp Nr. 2005/1152

BFH, Beschluss vom 27.10.2004 - Aktenzeichen XI B 121/04

DRsp Nr. 2005/1152

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Gemäß § 116 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof (BFH) einzulegen. Das anzufechtende Urteil wurde am 22. Juli 2004 zugestellt; die Beschwerde hätte daher spätestens am 23. August 2004 (einem Montag) eingelegt werden müssen, sie ist tatsächlich aber erst am 24. August 2004 beim BFH eingegangen.