Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Gemäß § 116 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof (BFH) einzulegen. Das anzufechtende Urteil wurde am 22. Juli 2004 zugestellt; die Beschwerde hätte daher spätestens am 23. August 2004 (einem Montag) eingelegt werden müssen, sie ist tatsächlich aber erst am 24. August 2004 beim BFH eingegangen.
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