BFH - Beschluss vom 27.10.2004
XI B 53/03
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 26.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 980/02

BFH - Beschluss vom 27.10.2004 (XI B 53/03) - DRsp Nr. 2004/19169

BFH, Beschluss vom 27.10.2004 - Aktenzeichen XI B 53/03

DRsp Nr. 2004/19169

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamt --FA--) kann keinen Erfolg haben.

Das FA macht geltend, das Finanzgericht (FG) habe im zweiten Rechtszug mit seinem der Klage stattgebenden Urteil gegen die sich aus § 126 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ergebende Bindung an die rechtliche Beurteilung durch den Bundesfinanzhof (BFH) verstoßen. Der Senat lässt es dahinstehen, ob diese als Geltendmachung eines Verfahrensfehlers zu wertende Rüge (vgl. BFH-Beschluss vom 20. Februar 1991 II B 85/90, BFH/NV 1992, 43) ordnungsgemäß begründet und damit zulässig erhoben worden ist. Denn die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.