Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamt --FA--) kann keinen Erfolg haben.
Das FA macht geltend, das Finanzgericht (FG) habe im zweiten Rechtszug mit seinem der Klage stattgebenden Urteil gegen die sich aus § 126 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ergebende Bindung an die rechtliche Beurteilung durch den Bundesfinanzhof (BFH) verstoßen. Der Senat lässt es dahinstehen, ob diese als Geltendmachung eines Verfahrensfehlers zu wertende Rüge (vgl. BFH-Beschluss vom 20. Februar 1991 II B 85/90, BFH/NV 1992, 43) ordnungsgemäß begründet und damit zulässig erhoben worden ist. Denn die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.
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