BFH - Beschluss vom 27.10.2005
V E 5/05

BFH - Beschluss vom 27.10.2005 (V E 5/05) - DRsp Nr. 2006/140

BFH, Beschluss vom 27.10.2005 - Aktenzeichen V E 5/05

DRsp Nr. 2006/140

Gründe:

I. In einem Verfahren betreffend Umsatzsteuer hatte das Finanzgericht (FG) in einem "Zwischenstreit über die Befangenheit" am 28. Januar 2002 beschlossen:

"Der Antrag des Prozessbevollmächtigten auf Feststellung der Befangenheit des Richters am Finanzgericht (X) wird abgelehnt."

Der Prozessbevollmächtigte (Kostenschuldner und Erinnerungsführer) --ein Steuerberater-- legte "das zulässige Rechtsmittel" ein. Der Bundesfinanzhof (BFH) verwarf das Rechtsmittel mit Beschluss vom 25. April 2002 V B 50/02 als unzulässig, weil gemäß § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht mit der Beschwerde angefochten werden können. Die Kosten des Verfahrens wurden "Steuerberater S" (dem Kostenschuldner und jetzigen Erinnerungsführer) auferlegt.

Der Kostenbeamte des BFH setzte die dem Kostenschuldner auferlegten Kosten durch Kostenrechnung vom 24. Juli 2002 gemäß § 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) mit 26,50 EUR fest.

Mit Schreiben vom 5. April 2005 wandte sich der Kostenschuldner gegen die Beitreibung dieser Kosten.

Der erkennende Senat wertete das Vorbringen als Erinnerung gegen den Kostenansatz und als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung. Letzteren lehnte er mit Beschluss vom 15. April 2005 V S 9/05 ab.