BFH - Beschluss vom 27.10.2005
VI B 59/05
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 19.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 50337/03

BFH - Beschluss vom 27.10.2005 (VI B 59/05) - DRsp Nr. 2005/19913

BFH, Beschluss vom 27.10.2005 - Aktenzeichen VI B 59/05

DRsp Nr. 2005/19913

Gründe:

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet, weil eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, auf welche der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) sich beruft, nicht gegeben ist.

1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärbar sein (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. September 2003 X B 132/02, BFH/NV 2004, 495). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor.