BFH - Beschluss vom 27.10.2008
I E 3/08
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 189

BFH - Beschluss vom 27.10.2008 (I E 3/08) - DRsp Nr. 2008/24188

BFH, Beschluss vom 27.10.2008 - Aktenzeichen I E 3/08

DRsp Nr. 2008/24188

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Höhe des Streitwerts für ein Revisionsverfahren. Dieses Verfahren betraf u.a. die Frage nach der Höhe einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA). Das Finanzamt (FA) hatte im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen, dass sich diese auf 7 449 604 DM belaufe, während die Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Erinnerungsführerin) das Vorliegen einer vGA bestritten hatte. Das Finanzgericht (FG) hatte daraufhin entschieden, dass eine vGA vorliege, und deren Höhe mit 2 799 628 DM angenommen. Gegen diese Entscheidung hatten sowohl die Erinnerungsführerin als auch das FA Revision eingelegt. Im Revisionsverfahren hatte die Erinnerungsführerin eine vGA in Abrede gestellt und in der mündlichen Verhandlung eine Zurückverweisung der Sache an das FG beantragt; das FA hatte beantragt, die Klage hinsichtlich des genannten Punktes abzuweisen.