BFH - Beschluss vom 27.10.2008
II B 15/08
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 189
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 24.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 4466/07

BFH - Beschluss vom 27.10.2008 (II B 15/08) - DRsp Nr. 2008/23620

BFH, Beschluss vom 27.10.2008 - Aktenzeichen II B 15/08

DRsp Nr. 2008/23620

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist Gesamtrechtsnachfolgerin ihres 2006 verstorbenen Ehemannes (E). Dieser war in den Jahren 1992/1993 mit einer Steuerfahndungsprüfung überzogen worden, die u.a. die Vermögensteuer 1981 bis 1990 betraf. Vermögensteuererklärungen hatte E bis dahin nicht abgegeben. Aufgrund der Prüfung erging am 11. Juli 1994 ein Vermögensteuerbescheid auf den 1. Januar 1982; die dabei festgesetzte Steuer minderte sich durch Einspruchsentscheidung vom 3. Februar 1997 auf 275 DM. Als Besteuerungsgrundlage waren angesetzt: Grundvermögen in Höhe von 63 140 DM, Sparguthaben von 240 529 DM, ein Nießbrauch an einem Grundstück im Wert von 10 393 DM, eine Rentenverpflichtung mit 77 469 DM sowie eine Darlehensschuld von 100 000 DM. Das Darlehen sollte von einer Frau X gewährt worden sein. Schriftliche Unterlagen gibt es weder über die Gewährung noch über die Rückzahlung des Darlehens. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erkannte es daher nur zum Teil an.