BFH - Beschluß vom 28.01.1998
V B 98/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 986

BFH - Beschluß vom 28.01.1998 (V B 98/97) - DRsp Nr. 1998/8937

BFH, Beschluß vom 28.01.1998 - Aktenzeichen V B 98/97

DRsp Nr. 1998/8937

Gründe:

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) schätzte die Besteuerungsgrundlagen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) für 1992, weil dieser keine Umsatzsteuererklärung abgegeben hatte.

Seinen Einspruch begründete der Kläger nicht. Der Einspruch wurde zurückgewiesen.

Während des Klageverfahrens erließ das FA am 24. Oktober 1996 einen Umsatzsteuer-Änderungsbescheid für 1992. Dagegen legte der Kläger weder Einspruch ein noch stellte er einen ausdrücklichen Antrag nach § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO), obwohl das FA im Änderungsbescheid darauf hingewiesen hatte.

Das Finanzgericht (FG) verwarf die Klage. Es begründete die Unzulässigkeit der Klage damit, daß entgegen dem Vortrag des. Klägers dessen Schreiben vom 14. Oktober 1996 nicht als konkludenter Antrag nach § 68 FGO ausgelegt werden könne. Es handle sich auch um kein Rechtsmittel gegen den vom FA angekündigten Bescheid.

Selbst wenn man zur Auslegung als Antrag käme, bliebe das Ergebnis gleich. Nach der Rechtsprechung sei ein vor Bekanntgabe eines Bescheids eingelegtes Rechtsmittel unzulässig (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. April 1983 VI R 209/79, BFHE 138, 154, BStBl II 1983, 551). Entsprechendes gelte seit der Neuregelung des § 68 FGO für den nach der Vorschrift innerhalb der Monatsfrist zu stellenden Antrag.