BFH - Beschluß vom 28.01.1998
X B 105/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 868

BFH - Beschluß vom 28.01.1998 (X B 105/97) - DRsp Nr. 1998/8939

BFH, Beschluß vom 28.01.1998 - Aktenzeichen X B 105/97

DRsp Nr. 1998/8939

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind teilweise nicht ausreichend dargetan worden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), im übrigen sind sie nicht gegeben.

1. Von vornherein unbeachtlich in diesem Verfahren sind die Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils, aus denen das Beschwerdevorbringen vorwiegend besteht (s. dazu näher Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Juli 1997 XI B 13/97, BFH/NV 1998, 54; w.N. bei Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 58).

2. Nicht ausreichend "bezeichnet" i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO ist die behauptete Divergenz. Denn aus der Beschwerdeschrift ist weder ein abstrakter Rechtssatz erkennbar, auf dem die angefochtene Entscheidung beruht, noch ein hiervon abweichender, der das zitierte BFH-Urteil trägt (s. dazu Senatsbeschlüsse vom 16. Juli 1997 X B 175/96, und vom 23. Juli 1997 X B 55/97, BFH/NV 1998, 15, 52, sowie Gräber, aaO, Rz. 63, m.w.N.). Im übrigen beruft sich nicht nur die Beschwerdeschrift, sondern auch das Finanzgericht auf das BFH-Urteil vom 24. November 1988 IV R 150/86 (BFH/NV 1989, 416, 418), so daß es besonders detaillierter Abgrenzung zur bloßen Subsumtionsrüge (dazu Gräber, aaO) bedurft hätte.