BFH - Beschluß vom 28.01.1998
X B 173/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 869

BFH - Beschluß vom 28.01.1998 (X B 173/97) - DRsp Nr. 1998/8940

BFH, Beschluß vom 28.01.1998 - Aktenzeichen X B 173/97

DRsp Nr. 1998/8940

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist in der Beschwerdeschrift --oder in einem innerhalb der Beschwerdefrist einzureichenden ergänzenden Schriftsatz-- die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen, wenn die Beschwerde auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO gestützt wird oder die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) von der das Finanzgericht (FG) abgewichen sein soll, zu "bezeichnen" (ausführlich hierzu vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 61 ff., m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.

1. Soll die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden, muß der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage eingehen und darlegen, weshalb diese im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und klärungsfähig sein soll (vgl. Gräber/Ruban, aaO, § 115 Rz. 61 ff., m.w.N.). Liegt zu einer Rechtsfrage bereits Rechtsprechung des BFH vor, ist auch darzulegen, weshalb eine erneute Entscheidung erforderlich sein soll (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluß vom 20. Juni 1994 III B 39/94, BFH/NV 1995, 50).