BFH - Beschluß vom 28.01.1998
X R 143/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 869

BFH - Beschluß vom 28.01.1998 (X R 143/97) - DRsp Nr. 1998/8941

BFH, Beschluß vom 28.01.1998 - Aktenzeichen X R 143/97

DRsp Nr. 1998/8941

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) erließ den Klägern und Revisionsklägern (Kläger) gegenüber am 8. September 1997 ein mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehenes klageabweisendes Urteil, das am 2. Oktober 1997 zugestellt wurde und keinen Ausspruch zur Revisionszulassung enthält.

Am 31. Oktober 1997, einem Freitag, ging beim Bundesfinanzhof (BFH), und am gleichen Tag beim FG, ein von der Prozeßbevollmächtigten der Kläger stammender Schriftsatz ein, in dem gegen das FG-Urteil "Revision" eingelegt und wegen der "Revisionsbegründung" Fristverlängerung beantragt wurde.

Nachdem die Geschäftsstelle des X. Senats des BFH auf Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) und auf die fehlende Revisionszulassung hingewiesen hatte, traf am 22. Dezember 1997 ein weiterer Schriftsatz der Prozeßbevollmächtigten vom 19. Dezember 1997 ein, in dem diese in gleicher Sache namens der Kläger eine "Nichtzulassungsbeschwerde" begründete.

II. Zugunsten der Kläger geht der Senat davon aus, daß in ein und derselben Sache gegen ein und dasselbe Urteil nur ein Rechtsmittel eingelegt wurde, das aber unheilbar unzulässig ist.