BFH - Beschluss vom 28.01.2004
I B 5/03
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 26.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 7342/01

BFH - Beschluss vom 28.01.2004 (I B 5/03) - DRsp Nr. 2006/29872

BFH, Beschluss vom 28.01.2004 - Aktenzeichen I B 5/03

DRsp Nr. 2006/29872

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob das Finanzgericht (FG) der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) das rechtliche Gehör versagt hat.

Die Klägerin ist eine GmbH, die in den Jahren bis 1999 jeweils Verluste erzielte. Zum 31. Dezember 1999 wurde für sie ein vortragsfähiger Verlust in Höhe von 31 556 DM festgestellt. Nach dem Körperschaftsteuerbescheid 1999 vom 21. März 2001 betrug ihr Einkommen vor Verlustabzug im Jahr 1999 11 770 DM; die Körperschaftsteuer wurde auf 0 DM festgesetzt. Zugleich setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) gegen die Klägerin für das Streitjahr (2001) Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen fest, wobei er von einem zu versteuernden Einkommen von 11 770 DM ausging.