I. Die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes -- StBerG --) wurde vom Finanzgericht (FG) aufgrund mündlicher Verhandlung vom 17. Dezember 2002 als unbegründet abgewiesen.
Das FG hatte zuvor den Kläger mit am 23. November 2002 zugestellter Verfügung gemäß § 79b der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgefordert, bis zum 10. Dezember 2002 einen aktuellen Vermögensstatus vorzulegen und sämtliche Angaben in dem Vermögensverzeichnis zu belegen sowie die vom Beklagten und Beschwerdegegner (Steuerberaterkammer) mit Schriftsatz vom 15. November 2002 angeforderten Belege zu übersenden und die fehlenden Darlegungen zu tätigen.
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