Der Antragsteller begehrt die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens, weil er meint, die Richter, die den dort ergangenen Beschluss gefällt haben, hätten das Recht gebeugt.
Der rechtzeitig (§ 134 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i.V.m. § 586 der Zivilprozessordnung -- ZPO --) gestellte Antrag ist unzulässig.
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