Der VIII. Senat fragt gemäß § 11 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung beim IV. Senat an, ob er der Abweichung von seiner im Urteil vom 20. Juni 1985 IV R 17/83 (BFH/NV 1987, 343) vertretenen Rechtsauffassung zustimmt, dass die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters einer Personengesellschaft den Erlass eines gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheides für die Personengesellschaft gegenüber dem Konkursverwalter nicht hindert.
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