BFH - Beschluss vom 28.01.2005
VIII B 263/03
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 03.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 6435/99

BFH - Beschluss vom 28.01.2005 (VIII B 263/03) - DRsp Nr. 2005/6600

BFH, Beschluss vom 28.01.2005 - Aktenzeichen VIII B 263/03

DRsp Nr. 2005/6600

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die behauptete Divergenz ist nicht schlüssig dargelegt, weil es nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) schon aus tatsächlichen Gründen nicht darauf ankam, ob die Zustimmung auch mit Wirkung für und gegen die weiteren Gesellschafter der X-KG abgegeben wurde.

Auch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht schlüssig dargelegt. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wenden sich mit ihrer im Stil einer Revisionsbegründung gehaltenen Beschwerde inhaltlich im Ergebnis gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils, insbesondere gegen die Auslegung von Willenserklärungen und die Sachverhaltswürdigung des FG. Damit machen sie aber weder einen Verfahrensfehler noch einen anderen Revisionszulassungsgrund, sondern falsche materielle Rechtsanwendung geltend, die nicht zur Zulassung der Revision führt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 29. Oktober 1998 X B 132/98, BFH/NV 1999, 510; vom 4. August 1999 IV B 96/98, BFH/NV 2000, 70, und vom 17. Dezember 2002 I B 35/02, BFH/NV 2003, 784). Denn auch die Auslegung von Willenserklärungen und die Sachverhaltswürdigung anhand von Erfahrungssätzen und Denkgesetzen sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen (vgl. dazu die Nachweise bei Gräber/Ruban, , 5. Aufl., § Rz. 82, 83 und § Rz. 24, 27 f.).