I. Mit Beschluss vom 17. April 2003 XI B 206-208/02 hat der erkennende Senat die Beschwerden gegen die Zurückweisung des Bevollmächtigten bezüglich des Antragstellers zu 1. als unzulässig verworfen und des Antragstellers zu 2. als unbegründet zurückgewiesen. Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 22. Juli 2003 2 BvR 1076/03).
Die Antragsteller, vertreten durch die Y-AG, haben am 30. Juni 2003 die Wiederaufnahme des Beschlussverfahrens nach § 134 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 580 Nr. 5 der Zivilprozessordnung (ZPO) beantragt. Die an der Beschlussfassung beteiligten Richter hätten sich einer strafbaren Verletzung ihrer Amtspflichten insbesondere dadurch schuldig gemacht, dass sie dem Antrag auf Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (
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