Die Erinnerung ist unbegründet.
Mit der Erinnerung gemäß § 66 des Gerichtskostengesetzes (GKG) können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, d.h. gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder (wie hier) gegen den Streitwert. Das Vorbringen des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Erinnerungsführer), der bevollmächtigte Rechtsanwalt habe nur einen Teil der Begründung für die Nichtzulassungsbeschwerde gefertigt und daher dürfe der bearbeitete Teil für die Berechnung des Streitwerts und der Kosten angesetzt werden, greift jedoch nicht durch.
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