BFH - Beschluss vom 28.01.2008
V B 63/07
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 13.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 1295/03

BFH - Beschluss vom 28.01.2008 (V B 63/07) - DRsp Nr. 2008/4852

BFH, Beschluss vom 28.01.2008 - Aktenzeichen V B 63/07

DRsp Nr. 2008/4852

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) belieferte im Jahr 1989 u.a. die Firma V unter Eigentumsvorbehalt mit Tapeten. V veräußerte die Tapeten an die Firma R weiter und trat mit Vertrag vom 15. März 1989 die ihr daraus künftig gegen R zustehenden Ansprüche an die Klägerin ab.

Anfang 1990 wurde der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der V mangels Masse abgelehnt. Zu diesem Zeitpunkt beliefen sich die Forderungen der Klägerin gegen V aus der Lieferung von Tapeten, die V inzwischen an R weiterverkauft hatte, auf 1 444 365,80 DM. Die Klägerin erhielt für den Forderungsausfall von ihrer Versicherung eine Erstattung in Höhe von 140 000 DM. In Höhe der Differenz zwischen der Versicherungsleistung und dem wegen des Konkurses der V endgültig ausgefallenen Betrag schrieb die Klägerin ihre Forderungen gegen V ab und berichtigte die Umsatzsteuer für die Lieferungen an V nach § 17 des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Einem im Juni 1993 geschlossenen Vergleich entsprechend zahlte R zum Ausgleich der von der Klägerin gegen sie geltend gemachten Schadensersatzforderung wegen Verletzung ihres Eigentums an den über V an R gelieferten Tapeten einen Betrag in Höhe von 750 000 DM.