BFH - Beschluss vom 28.01.2008
VIII B 120/05
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 13.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen V 29/2005

BFH - Beschluss vom 28.01.2008 (VIII B 120/05) - DRsp Nr. 2008/8618

BFH, Beschluss vom 28.01.2008 - Aktenzeichen VIII B 120/05

DRsp Nr. 2008/8618

Gründe:

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben innerhalb der Frist für die Begründung der Beschwerde die behaupteten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 FGO nicht entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.

1. Für die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) hätten die Kläger vortragen müssen, dass im Streitfall eine abstrakte Rechtsfrage entscheidungserheblich ist, die im Interesse der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedarf. Ferner hätten sie auf die Bedeutung einer Entscheidung dieser Rechtsfrage für die Allgemeinheit eingehen müssen.

Daran fehlt es hier. Nach Ansicht der Kläger bedarf die Rechtsfrage höchstrichterlicher Klärung, ob einem zwischen nahen Angehörigen abgeschlossenen Gesellschaftsvertrag die steuerliche Anerkennung zu versagen ist, wenn die vereinbarte Bareinlage des stillen Gesellschafters erst auf die --zeitlich unbestimmte-- Anforderung des Geschäftsinhabers zu leisten ist, der stille Gesellschafter aber schon vor Leistung seiner Einlage mit der vertraglich vereinbarten Quote am Gewinn und Verlust des Unternehmens teilnehmen soll. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe noch keine Gelegenheit gehabt, über diese Rechtsfrage zu entscheiden.