BFH - Beschluss vom 28.01.2008
VIII B 82/07
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 25.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 5799/04

BFH - Beschluss vom 28.01.2008 (VIII B 82/07) - DRsp Nr. 2008/5436

BFH, Beschluss vom 28.01.2008 - Aktenzeichen VIII B 82/07

DRsp Nr. 2008/5436

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die nach § 115 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 FGO geltend gemachten Zulassungsgründe nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargetan (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. a) Zur schlüssigen Darlegung einer Divergenzrüge i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO gehört u.a. eine hinreichend genaue Bezeichnung der vermeintlichen Divergenzentscheidung sowie die Gegenüberstellung tragender, abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts (FG) einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits, um eine Abweichung erkennbar zu machen. Des Weiteren ist insbesondere auszuführen, dass es sich im Streitfall um einen vergleichbaren Sachverhalt und um eine identische Rechtsfrage handelt (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Januar 2006 VIII B 172/05, BFH/NV 2006, 799, m.w.N.).

Indes reichen weder eine Divergenz in der Würdigung von Tatsachen noch die angeblich fehlerhafte Anwendung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalles noch schlichte Subsumtionsfehler des FG aus. Erforderlich ist vielmehr die Darlegung der Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen (BFH-Beschlüsse vom 17. Februar 2005 X B 185/03, BFH/NV 2005, 1060; vom 25. September 2002 IX B 14/02, BFH/NV 2003, 191).