BFH - Beschluß vom 28.02.1996
II R 61/95
Normen:
FGO § 5 Abs. 3, § 27, § 93 Abs. 3 S. 2, § 116 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1996, 1208
BB 1996, 892
BFHE 179, 245
BStBl II 1996, 318
DB 1996, 866
DStR 1996, 825
DStZ 1996, 379
NVwZ-RR 1997, 73
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

BFH - Beschluß vom 28.02.1996 (II R 61/95) - DRsp Nr. 1996/19911

BFH, Beschluß vom 28.02.1996 - Aktenzeichen II R 61/95

DRsp Nr. 1996/19911

»1. Ergibt sich für das FG erst nach Abschluß der Urteilsberatungen die Notwendigkeit, über eine Wiederaufnahme der mündlichen Verhandlung zu entscheiden, wirken an dieser Entscheidung nur die drei Berufsrichter, nicht jedoch die ehrenamtlichen Richter mit. 2. In formeller Hinsicht reicht es aus, wenn das FG seine Entscheidung, die mündliche Verhandlung nicht wiederzueröffnen, im Urteil selbst begründet.«

Normenkette:

FGO § 5 Abs. 3, § 27, § 93 Abs. 3 S. 2, § 116 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Das beklagte und revisionsbeklagte Finanzamt (FA) lehnte durch Bescheid vom 16. November 1993 einen Antrag der Kläger und Revisionskläger (Kläger), den Wert der ihnen zustehenden Anteile an einer ausländischen Kapitalgesellschaft gesondert festzustellen, ab.

Die nach erfolglos gebliebenem Einspruch erhobene Klage der Kläger blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hat in der Sache am 10. November 1994 mündlich verhandelt und am Schluß der mündlichen Verhandlung den Beschluß verkündet, die Entscheidung werde den Beteiligten zugestellt.